Mindestbindungsdauern in der privaten Krankenversicherung
Mindestbindungsdauern in der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung gelten bestimmte Mindestbindungsdauern, die insbesondere von neuen Mitgliedern
einzuhalten sind. Diese kann nur noch 1 oder 2 Jahre sein. Vor der VVG-Reform (Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes)
gab es auch noch 3 Jahre, was aber nicht mehr zulässig ist.
Auch 2 Jahre sind häufig weniger als 2 Jahre, wenn nämlich das
erste Teil-Jahr wie ein Ganzes zählt. Die Mindestbindung spielt aber nur eine Rolle, wenn man keine Beitragserhöhung hat, und
dennoch einen Anlaß für die Kündigung sieht.
Bei einer Beitragserhöhung (Beitragsanpassung) hat man immer bis zum letzten Tag,
bevor die Anpassung wirksam wird, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies hat "Vorfahrt", nicht die Mindestbindung.
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